1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der FIRMA HEINZ PIER sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die FIRMA HEINZ PIER in der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die FIRMA HEINZ PIER absenden. Falls die Lieferung nicht bereits durch die Firma Heinz Pier erfolgt ist. Ein nach der Lieferung durch die FIRMA HEINZ PIER, erfolgter Widerspruch gegen diese AGB filt als ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluß
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden ist der Inhalt des Bestätigungsschreiben der FIRMA HEINZ PIER maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf die Folge wird die FIRMA HEINZ PIER in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, dass die FIRMA HEINZ PIER zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der FIRMA HEINZ PIER gelieferte steuerbegünstigte Wate vom Vertragspartner unter Verletzung gesetzlicher Bestimmung weitergegeben, und / oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der FIRMA HEINZ PIER zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die FIRMA HEINZ PIER als Steuer- oder Haftungs- schuldner in Anspruch genommen wird.
3. Lieferung und Lieferverzug
a) der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der FIRMA HEINZ PIER befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die FIRMA HEINZ PIER wählt die Versandart.
b) Lieferungen frei Baustelle / Bestimmungsort bedeuten ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
c) Die FIRMA HEINZ PIER ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
d) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der FIRMA HEINZ PIER – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die FIRMA HEINZ PIER für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die FIRMA HEINZ PIER den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Die Ereignisse berechtigen die FIRMA HEINZ PIER auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferungen oder ungenügender Belieferung der FIRMA HEINZ PIER seitens ihrer Vorlieferanten ist die FIRMA HEINZ PIER von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
e) Kommt die FIRMA HEINZ PIER in Verzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der FIRMA HEINZ PIER eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird der FIRMA HEINZ PIER, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die FIRMA HEINZ PIER haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitigen Lieferung eingetreten wäre.
f) Bei der Bestellung von Leihanlagen durch die FIRMA HEINZ PIER ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Aufstellung notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und zu befolgen. Die FIRMA HEINZ PIER weist diesbezüglich auf das Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hin.
g) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der FIRMA HEINZ PIER für den Käufer zumutbar sind. Sofern die FIRMA HEINZ PIER oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
4. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens – frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Sachmängel
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei Lieferung ins Ausland gelten Sonderregelungen.
b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer, die juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mangelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer, die juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der FIRMA HEINZ PIER gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen die nach dem Vertrag nicht voraus-gesetzt sind. Unternehmer, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur uner-heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6. Zahlung
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die FIRMA HEINZ PIER nimmt diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlung durch Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Die FIRMA HEINZ PIER ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen des §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Unternehmer, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Auf dem Kontokorrentkonto werden Forderungen der FIRMA HEINZ PIER mit 8% über dem Basiszinssatz verzinst.
d) Die Kontoauszüge der FIRMA HEINZ PIER gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die FIRMA HEINZ PIER wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
e) Die FIRMA HEINZ PIER kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
f) Die FIRMA HEINZ PIER kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der FIRMA HEINZ PIER kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
7. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlung nicht einhält. Die FIRMA HEINZ PIER kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die FIRMA HEINZ PIER die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die FIRMA HEINZ PIER aus der Geschäfts-verbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der FIRMA HEINZ PIER.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die FIRMA HEINZ PIER Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Erlischt das Eigentum der FIRMA HEINZ PIER durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der FIRMA HEINZ PIER bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die FIRMA HEINZ PIER, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der FIRMA HEINZ PIER gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die FIRMA HEINZ PIER ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mittelung zu machen und Beschädigungen der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die FIRMA HEINZ PIER übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die FIRMA HEINZ PIER gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die FIRMA HEINZ PIER in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderungen in ein Kontokorrent auch für die jeweilige Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die FIRMA HEINZ PIER ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der FIRMA HEINZ PIER auf Verlangen der Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der FIRMA HEINZ PIER die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die FIRMA HEINZ PIER die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für die FIRMA HEINZ PIER bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist die FIRMA HEINZ PIER auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Im übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die FIRMA HEINZ PIER von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzugs die FIRMA HEINZ PIER berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die FIRMA HEINZ PIER, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die FIRMA HEINZ PIER ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der FIRMA HEINZ PIER schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen.
Die FIRMA HEINZ PIER ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die FIRMA HEINZ PIER zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die FIRMA HEINZ PIER verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der FIRMA HEINZ PIER entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die FIRMA HEINZ PIER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Haftung
a) Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wir insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt ist oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 3 abschließend geregelt.
10. Verjährung
Die FIRMA HEINZ PIER haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur im Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern, juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt für gebrauchte Kaufgegenstände ein Haftungsausschluss.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der FIRMA HEINZ PIER sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Brühl.
12. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt
Von uns erstellte Gutschriften über an uns ausgeführte Lieferungen oder sonst. Leistungen erfolgen gem. § 5 UstDV und treten an die Stelle von Rechnungen dessen, der die Lieferung oder sonstige Leistung vorgenommen hat.
Ist eine Steuer ausgewiesen, obwohl der Gutschriftsempfänger zum Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, wird der Gutschriftsempfänger verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag zurückzuerstatten.
Stand März 2004
dtv 9,95 €
Neu eingetroffen!!
märklin Dampflokomotive
BR 03.10
Deutsche Bundesbahn Epoche III
399,95 €
Limitierte Jubiläumsausgabe:
Manfred Mai & Alexandra Fischer-Hunold
Die schönsten Leselöwen Krimi- und Polizeigeschichten
Oje! Die neue Kamera von Ninas Papa wurde geklaut! Natürlich setzen Nina und ihre Freunde alles daran, den Räuber zu stellen!
Auch Marie und Jonas haben es mit einem Diebstahl zu tun: Soeben hat ein Mann vor ihren Augen Frau Müller die Tasche entrissen! Können sie ihn zur Strecke bringen?
Dieser Doppelband enthält die beliebten Lesepiraten-Bände Krimigeschichten und Polizeigeschichten.